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Allgemeine Geschäftsbedingungen der JANSEN BAUMASCHINEN UND BAUMATERIAL VERMIETUNG
GMBH & CO. KG, AM HAGELKREUZ 27, 41469 NEUSS

 

A. Allgemeine Bedingungen für Kauf-, Miet- und Werkverträge

I. Geltung der Bedingungen

Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Für Vertragsabschlüsse und Änderungen sind nur schriftliche Bestätigungen des Auftragnehmers sowie dessen Bedingungen und technische Vorschriften maßgeblich.

II. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote des Auftragnehmers sind solange unverbindlich, bis sie von ihm schriftlich bestätigt werden. Angegebene Maße und Gewichte sowie beigefügte Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 

III. Preis und Zahlung, vorzeitige Fälligkeit

1. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich ab Werk oder ab Lager des Auftragnehmers zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und ergeben sich aus den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebenden Preislisten. Fahrt-, Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Reisekosten werden gesondert berechnet.
2. Rechnungen – auch über Teillieferungen – sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach erfolgter Lieferung bzw. nach Beendigung unter Abnahme der Arbeiten, spätestens nach Rechnungserhalt, bar zahlbar, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung.
3. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tage nach Rechnungsdatum erfolgen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass sein Einverständnis mit der Rechnung nach Ablauf der Frist bei fehlender Beanstandung als erteilt gilt.
4. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage in Rückstand, oder geht ein vom Auftraggeber gegebener Wechsel oder Scheck zu Protest, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferten Gegenstände nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Auftraggebers, der den Zutritt zu dem Gegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener bzw. nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
6. Wechsel, die dem Auftragnehmer angeboten werden, nimmt er nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur unter der Voraussetzung zahlungshalber herein, dass ihm die Diskontierung bei der Landeszentralbank möglich ist. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldeingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Preises bei Verzug des Kunden. Bei Zahlung durch Scheck tritt Erfüllung mit Wertstellung der Gutschrift an dem Tag ein, an welchem der Auftragnehmer über den Gegenwert verfügen kann. Bei Zahlung durch Wechsel tritt Erfüllung erst mit dem Tag ein, an dem die Regressgefahr des Auftragnehmers weggefallen ist, d. h. wenn feststeht, dass die Bank sich bei dem Auftragnehmer nicht schadlos hält.
7. Der Rechnungsbetrag muss spätestens an dem in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungstermin einem Bankkonto des Auftragnehmers gutgeschrieben sein. Ab dem darauffolgenden Tage, befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug und schuldet dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.
8. Für Mahnungen wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von € 2,50 je Mahnung erhoben.
9. Bei Vorliegen mehrerer Abschlüsse behält sich der Auftragnehmer die Art der Verbuchung eingehender Kundenzahlungen auf fällige Forderungen ausdrücklich vor. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Rückstand oder werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, werden die Forderungen des Auftragnehmers einschließlich Wechselforderungen sofort fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt von Verträgen zurückzutreten bzw. diese fristlos zu kündigen oder vom Auftraggeber Sicherheit in Höhe des Vertragswertes zu verlangen.
10. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Lieferungsgegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.
3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5%, höchstens aber 5% des Teil- bzw. Gesamtnettoauftrags, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Gesamtnettoauftrag ist bei Miete der Mietpreis für drei Monate.
4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer 0,5% des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Leistungsgegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Vertrag voraus. Dies gilt auch für Verpflichtungen aus anderen Geschäften mit dem Auftraggeber.  

V. Gefahrübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Bei Verpflichtung des Auftraggebers, den Liefergegenstand an den Auftragnehmer zurückzuliefern, geht die Gefahr auf den Auftragnehmer erst zum Zeitpunkt des Eintreffens am Lager des Auftragnehmers über.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner sonstigen Rechte in Empfang zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
5. Die Leistung gilt als erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand den Bedingungen des Vertrages entspricht oder, falls die Leistung durch den Auftraggeber verzögert bzw. unmöglich gemacht wird, von uns Leistungsbereitschaft gemeldet wurde. Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer   Abnahme hat der Auftraggeber grundsätzlich den Leistungsgegenstand in unserem Werk bzw. in einem unserer Lager abzunehmen. Auf Verlangen ist über die Abnahme ein Protokoll anzufertigen. Wird kein Protokoll angefertigt oder erscheint der Auftraggeber zum Abnahmetermin trotz rechtzeitiger Ladung unter Mitteilung der Folgen des Ausbleibens nicht, gilt der Liefergegenstand als vertragsgemäß geliefert abgenommen.

VI. Rücktrittsrecht des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug in Sinne von A. IV. Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenen Mangels im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
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bei grobem Verschulden,
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bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
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bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
-
in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird,
-
beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern,
-
bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadenersatz ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Dies gilt auch für Eventualverbindlichkeiten aus Mithaftungsverträgen (insbesondere aus Finanzierungsverträgen und Wechselausstellungen im Interesse des Auftraggebers). Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des dem Auftragnehmer als  Sicherheit dienenden Vorbehaltsgut die Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl verpflichtet.
2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monate, ist der Auftragnehmer zur Zurücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, die Liefergegenstände selbst und auf Kosten des Auftraggebers aus seinem Besitz zu entfernen und gewährt dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Für diesen Fall gilt der Versicherungsanspruch in vollem Umfang als an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung der Versicherung anzuzeigen.
5. Für den Fall, dass das Material des Auftragnehmers mit einer anderen beweglichen Sache zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden oder durch die Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache wird, so bleibt der Auftragnehmer Eigentümer oder Miteigentümer im Verhältnis des Wertes, den die Sachen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zum Wert der neuen Sache hatten.  

VIII. Mängelhaftung

1. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Auftragnehmer angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Betriebsanweisung, bei übermäßiger Beanspruchung unter Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer an der Überprüfung von angeblichen Fehlern gehindert wurde oder die vom Auftragnehmer verlangten Beweismittel nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt wurden.
4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
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bei grobem Verschulden,
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bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
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bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
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in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird,
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beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern,
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bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
8. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft, es sei denn, es findet eine Veräußerung an Verbraucher statt.
9. Soweit nichts abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen des Abschnitts VIII. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über evtl. von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftragnehmer den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist. 

IX. Pauschalierter Schadensersatz

Kommt der Auftraggeber bei Kaufverträgen mit seiner Abnahmeverpflichtung in Verzug, so kann der Auftragnehmer statt der Erfüllung bei neuwertigen Gegenständen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises, und bei gebrauchten Gegenständen in Höhe von 10% des Kaufpreises verlangen. Dem Auftraggeber steht es frei, nachzuweisen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn er diesen nachweisen kann. 

X. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen unter VI. und VIII. entsprechend. 

XI. Teilnichtigkeit, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine dem Sinn und Zweck der Verträge entsprechende Regelung. Etwaige Druckfehler in den Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler verpflichten den Auftragnehmer nicht.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand — auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess — ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und auch für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, der Hauptsitz des Auftragnehmers.
3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  

B. Besondere Bedingungen für Mietverträge

I. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich, Anmeldungen und Genehmigungen für den Einsatz der Mietgegenstände selbst zu besorgen, das Material ordnungsgemäß zu handhaben, zu warten, zu pflegen und zu reinigen. Die Mietgegenstände dürfen nur nach den vom Vermieter geltenden Belastungstabellen und statischen Werten belastet und eingesetzt werden. Diese Tabellen und statischen Werte sind von dem Mieter bei dem Vermieter anzufordern. Die jeweiligen Betriebsanleitungen sind zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften einzuhalten.
2. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietgegenstände schriftlich anzuzeigen.
3. Betriebsstoffe (Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. sind nur in einwandfreier Beschaffenheit und entsprechend den Vorschriften des Herstellers zu verwenden.
4. Die Mietgegenstände sind vom Mieter gegen Witterungseinflüsse und gegen Zugriff Dritter zu schützen.  

II. Mietdauer

1. Die Mindestmietdauer beträgt 30 Tage, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Mietgegenstände das Lager des Vermieters verlassen haben. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietgegenstände mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand auf dem Lagerplatz der Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintreffen; frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Aus Dispositionsgründen kann der Vermieter andere Rückgabeorte festlegen, wobei nachweisliche Mehrkosten für den längeren Transportweg von dem Vermieter übernommen werden.
3. Der Mieter hat die Mietgegenstände auf seine Kosten selbst abzuholen und zurückzubringen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wird.  

III. Übergabe der Mietgegenstände, Verzug des Vermieters

1. Die Mietgegenstände werden in einwandfreiem Zustand ab Lager mit allen zu ihrem Betrieb erforderlichen Teilen geliefert. Die ordnungsgemäße Leistung gilt vom Mieter als anerkannt, wenn er nicht unverzüglich nach Entgegennahme widerspricht. Diese Regelung gilt nicht für Nichtkaufleute.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.  

IV. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

1. Der Berechnung der Miete bei Maschinen mit Betriebsstundenzähler ist eine monatliche Arbeitszeit von 176 Stunden zugrundegelegt. Zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze werden zusätzlich berechnet.
2. Für die Mietzeit hat der Mieter die vereinbarte Miete monatlich im Voraus zu entrichten. Die Miete versteht sich ohne Kosten für Montage und Demontage, Ver- und Entladen, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.
3. Macht der Vermieter von seinem Recht aus Abschnitt A. III. Nr. 4. Gebrauch, so bleiben die ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche bestehen. Jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.
4. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Gegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.  

V. Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten,
a) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietgegenstände durchzuführen;
b) fällige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietgegenstände jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch Beauftragte untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung zu ermöglichen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.  

VI. Ersatzpflicht des Mieters

1. Werden die Mietgegenstände in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in dem Abschnitt B V vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht neben der Pflicht des Mieters zur Zahlung der Inspektions- und Instandsetzungskosten seine Zahlungspflicht in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der nachzuholenden Arbeiten.
2. Sofern der Mieter die Mietgegenstände derart beschädigt hat, dass eine Weitervermietung durch den Vermieter an Dritte nur nach einer Reparatur bzw. Bearbeitung möglich ist, hat der Mieter diese Bearbeitungs- bzw. Reparaturkosten dem Vermieter zu erstatten.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Mietgegenstände gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn er Mängel nicht innerhalb von 15 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet.

VII. Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in Abweichung von § 548 BGB in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurück erhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. 

VIII. Verletzung der Rückgabepflicht

Sofern der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses und Aufforderung des Vermieters mit angemessener Fristsetzung zur Herausgabe der Mietgegenstände diese nicht herausgibt, ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung gleichwertiger Mietgegenstände am vereinbarten Rücklieferungsort und dem Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist. 

IX. Rücklieferung der Mietgegenstände

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietgegenstände dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Der Mieter hat die Mietgegenstände in betriebsfähigem, vollgetankten und gereinigten Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.  

X. Weitere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter darf einem Dritten die Mietgegenstände weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte an den Mietgegenständen einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an den Mietgegenständen geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten.
3. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfall sowie des Umfanges der Beschädigung. Der Mieter hat die Weisungen des Vermieters abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
4. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 3., ist er verpflichtet, dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die diesem daraus entstehen.  

XI. Kündigung

1.
a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner unkündbar.
b) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Bei Verletzung der vom Mieter mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und für die Restmiete Schadensersatz zu verlangen.  

XII. Versicherungen

Die Mietgegenstände werden vom Vermieter maschinenbruchversichert, der Mieter hat die Kosten zu übernehmen. Im Schadensfall hat der Mieter die bei Abschluss des Versicherungsvertrages vereinbarte Selbstbeteiligung zu übernehmen. Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, die Mietgegenstände in dem Umfange zu versichern, wie es sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten ergibt.  

C. Zusatzbestimmungen für Spezial- und Großgeräte

1. Der Zusammenbau von Mietgegenständen, die demontiert angeliefert werden, hat durch Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters zu erfolgen, ebenso die Demontage bei Rücklieferung.
2. Zur Inbetriebsetzung des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der Mieter einen Fachmann vom Vermieter gegen Erstattung der Kosten in vereinbarter Höhe anzufordern.
3. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft noch vor Versand/Abholung des Gerätes dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist innerhalb von 14 Tagen nach Mietbeginn dem Vermieter auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 


 


Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Aufstellung von Containern und die Beseitigung von Abfallstoffen der Jansen Baumaschinen und Baumaterial Vermietung GmbH & Co. KG, Am Hagelkreuz 27, 41469 Neuss

§ 1 Vertragsabschluß

1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber) und der Firma Jansen GmbH & Co. KG(nachstehend Auftragnehmer)geschlossen.
2.
Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im einzelnen  ausgehandelt sind und vor der Firma bestätigt wurden. 

§ 2 Vertragsgegenstand

1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Auftragnehmer zu einer vereinbarten oder  bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die der Auftragnehmer weder grob fahrlässig, noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.
2.
Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsstelle, Sammelstelle, Wiederverwertung, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt dem Auftragnehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Forderungen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Auftragnehmer insoweit von evtl. Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechtes führen würden, braucht der Auftragnehmer nicht zu befolgen.
3.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
4.
Angaben des Auftragnehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer.
2.
Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen. 

§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz

1.
Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat für den notwendigen Weg zum Abstellplatz zu sorgen. Ist bei vereinbartem Abholtermin der Container durch z. B. parkende PKW zugestellt und somit eine Abholung nicht möglich werden die zusätzlich anfallenden Kosten für An- und Abfahrt dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
3.
Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung der Firma, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.
Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber. 

§ 5 Sicherung des Containers

1.
Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
2.
Wegen Benutzung „öffentlicher“ Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sie denn, der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene „öffentliche“ Abgaben trägt der Auftraggeber.
3.
Für fehlende Sicherung und/oder Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 6 Beladung des Containers

1.
Der Container darf nur bis zu Höhe des Randes u. nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Auftraggeber.
2.
Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die dem Auftragnehmer, infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes, entstehen.
3.
Nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers dürfen gefährliche Abfälle und Sonderabfälle in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in 1 Absatz 3 Abfallbeförderungsgesetz und die in der Verordnung nach 2 Absatz 2 AbfG genannten Sonderabfälle. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen.

§ 7 Schadenersatz

1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers.
2.
Für Schäden die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Auftragnehmer, soweit ihr oder ihrem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten bei dem Auftragnehmer angezeigt wird.
3.Soweit die Haftung des Auftragnehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen deren Personal.
4.Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.


§ 8 Entgelte


1.
Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
2.
Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese fünf Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen angemessenen Betrag zu berechnen.
3.
Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Es sei denn, es werden vor Auftragserteilung ausdrücklich andere Regelungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber getroffen.
4.
Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

§ 9 Fälligkeit der Rechnung


1. Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
2.
Bei Verlust des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
3.
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgelegte Gegenforderungen handelt.

§ 10 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand


1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
3.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist für Vollkaufleute im Sinne des HGB´s der Sitz des Auftragnehmers.

 

 

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Stand: 14.06.10