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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der JANSEN BAUMASCHINEN UND BAUMATERIAL VERMIETUNG GMBH & CO. KG, AM
HAGELKREUZ 27, 41469 NEUSS
A. Allgemeine Bedingungen für Kauf-, Miet-
und Werkverträge
I. Geltung der Bedingungen
Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die
Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Diese Bedingungen
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Für Vertragsabschlüsse und Änderungen
sind nur schriftliche Bestätigungen des Auftragnehmers sowie dessen
Bedingungen und technische Vorschriften maßgeblich.
II. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Auftragnehmers sind
solange unverbindlich, bis sie von ihm schriftlich bestätigt werden.
Angegebene Maße und Gewichte sowie beigefügte Zeichnungen und
Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet werden.
III. Preis und Zahlung, vorzeitige
Fälligkeit
1. Die Preise des Auftragnehmers verstehen
sich ab Werk oder ab Lager des Auftragnehmers zuzüglich der jeweils
gültigen Umsatzsteuer und ergeben sich aus den zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses maßgebenden Preislisten. Fahrt-, Reise- und
Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Reisekosten werden gesondert
berechnet.
2. Rechnungen – auch über Teillieferungen –
sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach erfolgter Lieferung bzw.
nach Beendigung unter Abnahme der Arbeiten, spätestens nach
Rechnungserhalt, bar zahlbar, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware
und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluss der
Aufrechnung und der Zurückbehaltung.
3. Beanstandungen einer Rechnung müssen
schriftlich und binnen 14 Tage nach Rechnungsdatum erfolgen. Der
Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass sein Einverständnis mit der
Rechnung nach Ablauf der Frist bei fehlender Beanstandung als erteilt
gilt.
4. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung
eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage in Rückstand, oder
geht ein vom Auftraggeber gegebener Wechsel oder Scheck zu Protest, so
ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferten Gegenstände nach
Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Auftraggebers, der
den Zutritt zu dem Gegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat,
abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder
die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener bzw. nicht
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Auftraggebers ist
ausgeschlossen.
6. Wechsel, die dem Auftragnehmer angeboten
werden, nimmt er nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur unter der
Voraussetzung zahlungshalber herein, dass ihm die Diskontierung bei der
Landeszentralbank möglich ist. Gutschriften über Wechsel oder Schecks
gelten stets vorbehaltlich des Geldeingangs und unbeschadet früherer
Fälligkeit des Preises bei Verzug des Kunden. Bei Zahlung durch Scheck
tritt Erfüllung mit Wertstellung der Gutschrift an dem Tag ein, an
welchem der Auftragnehmer über den Gegenwert verfügen kann. Bei Zahlung
durch Wechsel tritt Erfüllung erst mit dem Tag ein, an dem die
Regressgefahr des Auftragnehmers weggefallen ist, d. h. wenn feststeht,
dass die Bank sich bei dem Auftragnehmer nicht schadlos hält.
7. Der Rechnungsbetrag muss spätestens an
dem in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungstermin einem Bankkonto des
Auftragnehmers gutgeschrieben sein. Ab dem darauffolgenden Tage,
befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug und schuldet dem
Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Dem Auftragnehmer
bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.
8. Für Mahnungen wird ein pauschaler
Schadensersatz in Höhe von € 2,50 je Mahnung erhoben.
9. Bei Vorliegen mehrerer Abschlüsse behält
sich der Auftragnehmer die Art der Verbuchung eingehender
Kundenzahlungen auf fällige Forderungen ausdrücklich vor. Gerät der
Auftraggeber mit einer Zahlung in Rückstand oder werden dem
Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers in Frage stellen, werden die Forderungen des
Auftragnehmers einschließlich Wechselforderungen sofort fällig. Der
Auftragnehmer ist berechtigt von Verträgen zurückzutreten bzw. diese
fristlos zu kündigen oder vom Auftraggeber Sicherheit in Höhe des
Vertragswertes zu verlangen.
10. Bei Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss
bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der
Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis
zu deren Ablauf der Lieferungsgegenstand das Lager des Auftragnehmers
oder das Herstellerwerk verlassen bzw. die Versandbereitschaft dem
Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des
Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk
verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt
auch, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges
entstanden sind.
3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer
vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit
dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist
der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei
leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der
Terminüberschreitung 0,5%, höchstens aber 5% des Teil- bzw.
Gesamtnettoauftrags, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
geliefert worden ist. Gesamtnettoauftrag ist bei Miete der Mietpreis für
drei Monate.
4. Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm 14 Tage
vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei
Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer 0,5%
des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist
berechtigt nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über
den Leistungsgegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit
angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die
Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Vertrag voraus.
Dies gilt auch für Verpflichtungen aus anderen Geschäften mit dem
Auftraggeber.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme des
Liefergegenstandes
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes
an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit
Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem
Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht
die Gefahr auf den Auftraggeber über. Bei Verpflichtung des
Auftraggebers, den Liefergegenstand an den Auftragnehmer
zurückzuliefern, geht die Gefahr auf den Auftragnehmer erst zum
Zeitpunkt des Eintreffens am Lager des Auftragnehmers über.
2. Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf
Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den
Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn
sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner
sonstigen Rechte in Empfang zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
5. Die Leistung gilt als erfüllt, wenn der
Leistungsgegenstand den Bedingungen des Vertrages entspricht oder, falls
die Leistung durch den Auftraggeber verzögert bzw. unmöglich gemacht
wird, von uns Leistungsbereitschaft gemeldet wurde. Bei ausdrücklicher
Vereinbarung einer Abnahme hat der Auftraggeber grundsätzlich den
Leistungsgegenstand in unserem Werk bzw. in einem unserer Lager
abzunehmen. Auf Verlangen ist über die Abnahme ein Protokoll
anzufertigen. Wird kein Protokoll angefertigt oder erscheint der
Auftraggeber zum Abnahmetermin trotz rechtzeitiger Ladung unter
Mitteilung der Folgen des Ausbleibens nicht, gilt der Liefergegenstand
als vertragsgemäß geliefert abgenommen.
VI. Rücktrittsrecht des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag
zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des
Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen
des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die
Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und
er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat.
Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung
entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug in Sinne von A.
IV. Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor und gewährt der
Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene
Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der
Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des
Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt
dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Auftraggeber hat ferner ein
Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene
Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenen
Mangels im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch sein
Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des
Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
-bei grobem Verschulden,
-bei der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
-bei der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen,
voraussehbaren Schadens,
-in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für
Personenschäden oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen
gehaftet wird,
-beim Fehlen von
Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung
gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern,
-bei Mängeln, die arglistig
verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert
hat.
Im Übrigen sind
weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder
Schadenersatz ausgeschlossen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das
Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung
sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber
zustehenden Forderungen vor. Dies gilt auch für
Eventualverbindlichkeiten aus Mithaftungsverträgen (insbesondere aus
Finanzierungsverträgen und Wechselausstellungen im Interesse des
Auftraggebers). Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut
zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des dem
Auftragnehmer als Sicherheit dienenden Vorbehaltsgut die Forderungen an
den Auftraggeber um mehr als 50%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen
des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl
verpflichtet.
2. Der Auftraggeber darf den
Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat
er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monate,
ist der Auftragnehmer zur Zurücknahme nach Mahnung berechtigt und der
Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Der Auftraggeber ermächtigt
den Auftragnehmer, die Liefergegenstände selbst und auf Kosten des
Auftraggebers aus seinem Besitz zu entfernen und gewährt dem
Auftragnehmer ungehinderten Zugang. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts sowie Pfändung des Liefergegenstandes durch den
Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das
Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den
Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Diebstahl,
Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber
selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Für diesen Fall
gilt der Versicherungsanspruch in vollem Umfang als an den Auftragnehmer
abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung der
Versicherung anzuzeigen.
5. Für den Fall, dass das Material des
Auftragnehmers mit einer anderen beweglichen Sache zu einer neuen
einheitlichen Sache verbunden oder durch die Verarbeitung oder Umbildung
zu einer neuen Sache wird, so bleibt der Auftragnehmer Eigentümer oder
Miteigentümer im Verhältnis des Wertes, den die Sachen des
Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zum Wert
der neuen Sache hatten.
VIII. Mängelhaftung
1. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche
den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht
mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung
schriftlich dem Auftragnehmer angezeigt worden sind. Sonstige bereits
bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich anzuzeigen.
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich
nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers
nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit
Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen
Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem
Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche –
gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt
nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein
Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend
von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem
Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für
Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Auftraggeber oder Dritte, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung
des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende
Betriebsanweisung, bei übermäßiger Beanspruchung unter Verwendung
ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe. Ansprüche sind
ferner ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer an der Überprüfung von
angeblichen Fehlern gehindert wurde oder die vom Auftragnehmer
verlangten Beweismittel nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt
wurden.
4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer
nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem
Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist
der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der
Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer
mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das
Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der
Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt
anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes
sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt
der Auftraggeber die Kosten.
6. Durch etwa seitens des Auftraggebers
oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung
für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7. Weitere Ansprüche des Auftraggebers,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
-bei grobem Verschulden,
-bei der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
-bei der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen,
voraussehbaren Schadens,
-in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für
Personenschäden oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen
gehaftet wird,
-beim Fehlen von
Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung
gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern,
-bei Mängeln, die arglistig
verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert
hat.
8. Gebrauchte
Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung
verkauft, es sei denn, es findet eine Veräußerung an Verbraucher statt.
9. Soweit nichts abweichendes vereinbart
ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine
entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein
entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den
Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung
nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu
angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der
Auftragnehmer als auch der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
10. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von
Rechtsmängeln die Bestimmungen des Abschnitts VIII. entsprechend, wobei
Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den
Auftragnehmer über evtl. von Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung
weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle
Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die
Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftragnehmer den
Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt
hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers
zurückzuführen ist.
IX. Pauschalierter Schadensersatz
Kommt der Auftraggeber bei Kaufverträgen
mit seiner Abnahmeverpflichtung in Verzug, so kann der Auftragnehmer
statt der Erfüllung bei neuwertigen Gegenständen einen pauschalen
Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises, und bei gebrauchten
Gegenständen in Höhe von 10% des Kaufpreises verlangen. Dem Auftraggeber
steht es frei, nachzuweisen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden
oder niedriger als die Pauschale. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn er diesen nachweisen kann.
X. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch
Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom
Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor
oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie
anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des
Auftraggebers die Regelungen unter VI. und VIII. entsprechend.
XI. Teilnichtigkeit, Gerichtsstand,
Anwendbares Recht
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Regelung
tritt eine dem Sinn und Zweck der Verträge entsprechende Regelung.
Etwaige Druckfehler in den Drucksachen, offensichtliche Irrtümer,
Schreib- oder Rechenfehler verpflichten den Auftragnehmer nicht.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand — auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess — ist,
wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide
Teile und auch für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung, der Hauptsitz des Auftragnehmers.
3. Für diese Geschäftsbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
B. Besondere Bedingungen für Mietverträge
I. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich,
Anmeldungen und Genehmigungen für den Einsatz der Mietgegenstände selbst
zu besorgen, das Material ordnungsgemäß zu handhaben, zu warten, zu
pflegen und zu reinigen. Die Mietgegenstände dürfen nur nach den vom
Vermieter geltenden Belastungstabellen und statischen Werten belastet
und eingesetzt werden. Diese Tabellen und statischen Werte sind von dem
Mieter bei dem Vermieter anzufordern. Die jeweiligen Betriebsanleitungen
sind zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, die einschlägigen
Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie
Straßenverkehrsvorschriften einzuhalten.
2. Der Mieter verpflichtet sich, dem
Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietgegenstände
schriftlich anzuzeigen.
3. Betriebsstoffe (Kohle, Wasser, Öle,
Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. sind nur in einwandfreier
Beschaffenheit und entsprechend den Vorschriften des Herstellers zu
verwenden.
4. Die Mietgegenstände sind vom Mieter
gegen Witterungseinflüsse und gegen Zugriff Dritter zu schützen.
II. Mietdauer
1. Die Mindestmietdauer beträgt 30 Tage,
sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an
dem die Mietgegenstände das Lager des Vermieters verlassen haben. Die
Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietgegenstände mit allen zu ihrer
Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen
Zustand auf dem Lagerplatz der Vermieters oder einem vereinbarten
anderen Bestimmungsort eintreffen; frühestens jedoch mit Ablauf der
vereinbarten Mietzeit. Aus Dispositionsgründen kann der Vermieter andere
Rückgabeorte festlegen, wobei nachweisliche Mehrkosten für den längeren
Transportweg von dem Vermieter übernommen werden.
3. Der Mieter hat die Mietgegenstände auf
seine Kosten selbst abzuholen und zurückzubringen, wenn nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wird.
III. Übergabe der Mietgegenstände, Verzug
des Vermieters
1. Die Mietgegenstände werden in
einwandfreiem Zustand ab Lager mit allen zu ihrem Betrieb erforderlichen
Teilen geliefert. Die ordnungsgemäße Leistung gilt vom Mieter als
anerkannt, wenn er nicht unverzüglich nach Entgegennahme widerspricht.
Diese Regelung gilt nicht für Nichtkaufleute.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der
Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine
Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist
die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag
des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann
der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung
vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt
weiterhin in Verzug befindet.
IV. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur
Sicherung der Mietschuld
1. Der Berechnung der Miete bei Maschinen
mit Betriebsstundenzähler ist eine monatliche Arbeitszeit von 176
Stunden zugrundegelegt. Zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte
Einsätze werden zusätzlich berechnet.
2. Für die Mietzeit hat der Mieter die
vereinbarte Miete monatlich im Voraus zu entrichten. Die Miete versteht
sich ohne Kosten für Montage und Demontage, Ver- und Entladen, Frachten
und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen
und Personal.
3. Macht der Vermieter von seinem Recht aus
Abschnitt A. III. Nr. 4. Gebrauch, so bleiben die ihm aus dem
Mietvertrag zustehenden Ansprüche bestehen. Jedoch werden die Beträge,
die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch
anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach
Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten
angerechnet.
4. Der Mieter tritt in Höhe des
vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche
gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Gegenstand verwendet
wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
V. Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine
Kosten,
a) die sach- und fachgerechte Wartung und
Pflege der Mietgegenstände durchzuführen;
b) fällige Inspektions- und
Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch
den Vermieter ausführen zu lassen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, die
Mietgegenstände jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung
mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch Beauftragte untersuchen
zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung
zu ermöglichen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
VI. Ersatzpflicht des Mieters
1. Werden die Mietgegenstände in einem
Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in dem
Abschnitt B V vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so
besteht neben der Pflicht des Mieters zur Zahlung der Inspektions- und
Instandsetzungskosten seine Zahlungspflicht in Höhe des Mietpreises als
Entschädigung bis zur Beendigung der nachzuholenden Arbeiten.
2. Sofern der Mieter die Mietgegenstände
derart beschädigt hat, dass eine Weitervermietung durch den Vermieter an
Dritte nur nach einer Reparatur bzw. Bearbeitung möglich ist, hat der
Mieter diese Bearbeitungs- bzw. Reparaturkosten dem Vermieter zu
erstatten.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der
Mietgegenstände gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn er Mängel nicht
innerhalb von 15 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort
beanstandet.
VII. Verjährung der Ersatzansprüche des
Vermieters
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in
Abweichung von § 548 BGB in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurück erhält. Mit der Verjährung des
Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine
Ersatzansprüche.
VIII. Verletzung der Rückgabepflicht
Sofern der Mieter
nach Beendigung des Mietverhältnisses und Aufforderung des Vermieters
mit angemessener Fristsetzung zur Herausgabe der Mietgegenstände diese
nicht herausgibt, ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten.
Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung
gleichwertiger Mietgegenstände am vereinbarten Rücklieferungsort und dem
Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
IX. Rücklieferung der Mietgegenstände
1. Der Mieter ist verpflichtet, die
beabsichtigte Rücklieferung der Mietgegenstände dem Vermieter
rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Der Mieter hat die Mietgegenstände in
betriebsfähigem, vollgetankten und gereinigten Zustand zurückzuliefern
oder zur Abholung bereitzuhalten.
X. Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten die
Mietgegenstände weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten
oder Rechte an den Mietgegenständen einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme,
Pfändung oder dergleichen Rechte an den Mietgegenständen geltend machen,
so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter hiervon unverzüglich
schriftlich Anzeige zu erstatten.
3. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der
Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben
unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfall sowie des
Umfanges der Beschädigung. Der Mieter hat die Weisungen des Vermieters
abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei
hinzuzuziehen.
4. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die
vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 3., ist er verpflichtet, dem
Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die diesem daraus entstehen.
XI. Kündigung
1.
a) Der über eine bestimmte Mietzeit
abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner unkündbar.
b) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit
beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage. Die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen.
2. Bei Verletzung der vom Mieter mit dem
Vertrag übernommenen Verpflichtungen ist der Vermieter berechtigt, das
Mietverhältnis fristlos zu kündigen und für die Restmiete Schadensersatz
zu verlangen.
XII. Versicherungen
Die Mietgegenstände werden vom Vermieter
maschinenbruchversichert, der Mieter hat die Kosten zu übernehmen. Im
Schadensfall hat der Mieter die bei Abschluss des Versicherungsvertrages
vereinbarte Selbstbeteiligung zu übernehmen. Der Vermieter ist lediglich
verpflichtet, die Mietgegenstände in dem Umfange zu versichern, wie es
sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und
Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten ergibt.
C. Zusatzbestimmungen für Spezial- und
Großgeräte
1. Der Zusammenbau von Mietgegenständen,
die demontiert angeliefert werden, hat durch Beauftragte des Vermieters
auf Kosten des Mieters zu erfolgen, ebenso die Demontage bei
Rücklieferung.
2. Zur Inbetriebsetzung des Gerätes und zur
Einweisung des Bedienungspersonals hat der Mieter einen Fachmann vom
Vermieter gegen Erstattung der Kosten in vereinbarter Höhe anzufordern.
3. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät
für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art, soweit versicherbar,
zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der
Versicherungsgesellschaft noch vor Versand/Abholung des Gerätes dem
Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist innerhalb von 14 Tagen
nach Mietbeginn dem Vermieter auf Verlangen zur Einsichtnahme
vorzulegen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen über die
Aufstellung von Containern und die Beseitigung von Abfallstoffen der
Jansen Baumaschinen und Baumaterial Vermietung GmbH & Co. KG, Am
Hagelkreuz 27, 41469 Neuss
§ 1
Vertragsabschluß
1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers
(nachstehend Auftraggeber) und der Firma Jansen GmbH & Co. KG(nachstehend Auftragnehmer)geschlossen.
2.
Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den
nachfolgenden Bedingungen zustande. Bedingungen des Auftraggebers werden
ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur,
wenn sie im einzelnen ausgehandelt sind und vor der Firma bestätigt
wurden.
§ 2
Vertragsgegenstand
1.
Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur
Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber
für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers
durch den Auftragnehmer zu einer vereinbarten oder bestimmten
Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die
Entsorgung aus Gründen, die der Auftragnehmer weder grob fahrlässig,
noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch
Dritte zu veranlassen.
2.
Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie,
Verbrennungsstelle, Sammelstelle, Wiederverwertung, Sortieranlage oder
dergleichen) obliegt dem Auftragnehmer, es sei denn, der Auftraggeber
erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der
Weisung entstehenden Forderungen ausschließlich der Auftraggeber
verantwortlich. Er hat den Auftragnehmer insoweit von evtl. Ansprüchen
auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem
Verstoß gegen bestehende Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechtes
führen würden, braucht der Auftragnehmer nicht zu befolgen.
3.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich
vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu
verfügen.
4.
Angaben des Auftragnehmers über Größe und Tragfähigkeit des
Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen
kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche
herleiten.
§ 3 Zeitliche
Abwicklung der Aufträge
1.
Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder
Abholung des Containers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn
sie von ihr schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind
Abweichungen bis zu drei Stunden von dem Zeitpunkt der Bereitstellung
bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den
Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer.
2.
Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen
Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so
termingerecht wie möglich durchführen.
§ 4 Zufahrten und
Aufstellplatz
1.
Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für
den Container bereitzustellen. Er hat für den notwendigen Weg zum
Abstellplatz zu sorgen. Ist bei vereinbartem Abholtermin der Container
durch z. B. parkende PKW zugestellt und somit eine Abholung nicht
möglich werden die zusätzlich anfallenden Kosten für An- und Abfahrt dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt.
2.
Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die
Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte
Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der
Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW
vorbereitet ist.
3.
Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine
Haftung der Firma, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
4.
Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter
Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
§ 5 Sicherung des
Containers
1.
Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch
Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber
verantwortlich.
2.
Wegen Benutzung „öffentlicher“ Verkehrsflächen erforderliche
behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sie denn,
der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Für die
Genehmigung erhobene „öffentliche“ Abgaben trägt der Auftraggeber.
3.
Für fehlende Sicherung und/oder Genehmigung haftet ausschließlich
der Auftraggeber. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter
freizustellen.
§ 6 Beladung des
Containers
1.
Der Container darf nur bis zu Höhe des Randes u. nur im Rahmen
des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden,
die durch Überladen oder unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der
Auftraggeber.
2.
Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des
Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die
dem Auftragnehmer, infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger
Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes,
entstehen.
3.
Nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers dürfen
gefährliche Abfälle und Sonderabfälle in den Container eingefüllt
werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in 1 Absatz 3
Abfallbeförderungsgesetz und die in der Verordnung nach 2 Absatz 2 AbfG
genannten Sonderabfälle. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in den
Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu
deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht
unverzüglich nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die notwendigen
Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat
der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen.
§ 7 Schadenersatz
1.
Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung
bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an
der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die
Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für
das Abhandenkommen des Containers.
2.
Für Schäden die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden
Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet
der Auftragnehmer, soweit ihr oder ihrem Personal Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden
nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten bei dem
Auftragnehmer angezeigt wird.
3.Soweit die Haftung des Auftragnehmers durch diese Bedingungen
eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für
Schadenersatzansprüche gegen deren Personal.
4.Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung
von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren
sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten,
gleichgültig auf welcher Rechtgrundlage der Schadenersatzanspruch
geltend gemacht wird.
§ 8 Entgelte
1.
Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nicht anders schriftlich
vereinbart wurde, die Miete, die Abholung und das Verbringen des
Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei
Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten hat der
Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine angemessene
Entschädigung zu zahlen.
2.
Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung
getroffen ist, beträgt diese fünf Werktage. Gibt der Auftraggeber den
Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die
vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen
angemessenen Betrag zu berechnen.
3.
Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B.
Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen), sind in dem
vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung
gestellt. Es sei denn, es werden vor Auftragserteilung ausdrücklich
andere Regelungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber
getroffen.
4.
Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
§ 9 Fälligkeit der
Rechnung
1.
Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
2.
Bei Verlust des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnung ist
der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
3.
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige
Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es
sich um unstreitige oder rechtskräftig festgelegte Gegenforderungen
handelt.
§ 10 Änderungen,
Ergänzungen, Gerichtsstand
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des
Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen
tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
3.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem
Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist
für Vollkaufleute im Sinne des HGB´s der Sitz des Auftragnehmers.
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